Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe besteht grundsätzlich keine Veranlassung, ein zu großes Haus oder eine zu große Wohnung mit den sich daraus ergebenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen im Eigentum eines Ehegatten zu belassen. Vielmehr trifft den Eigentümer dann unterhaltsrechtlich die Obliegenheit – unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen –, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen.[68] Dementsprechend ist ab diesem Zeitpunkt der volle bzw. objektive Wohnwert anzusetzen, wobei zur Bemessung von der erzielbaren Kaltmiete auszugehen ist. Für die Bemessung der Kaltmiete kann ein qualifizierter Mietspiegel der jeweiligen Stadt ausreichende Anhaltspunkte für eine gerichtliche Schätzung nach § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 287 ZPO bieten, sodass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens oftmals nicht bedarf.[69]

Der bloße Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Ansetzung des vollen Wohnwertes.[70] In Einzelfällen kann es aber gerechtfertigt sein, schon ab einem früheren Zeitpunkt den vollen Wohnwert in Ansatz zu bringen, etwa wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte einen neuen Lebensgefährten einziehen lässt.[71]

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