Der Wohnwert einer zu großen Wohnung, der während des Zusammenlebens der Ehegatten neben den bereinigten Einkünften ihre Lebensstellung geprägt hat, kommt seit dem Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Weil der in der Wohnung verbleibende Ehegatte bis zum endgültigen Scheitern der Ehe nicht gehalten ist, die Wohnung anderweitig zu verwerten, ist der Wohnwert in dieser Zeit nur in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten darstellt. Als Begrifflichkeit wird hierfür der angemessene oder subjektive Wohnwert verwendet. Der Gebrauchswert der – für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen – Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste.

Bei der Bemessung des ersparten Mietzinses für eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende angemessene kleinere Wohnung sind die ersparten angemessenen Mietkosten nach den individuellen Verhältnissen der Parteien in dem zu entscheidenden Einzelfall zu ermitteln. Ein Anhaltspunkt hierfür können die Mietkosten des jeweiligen anderen Ehegatten sein, sofern dieser nach der Trennung eine Wohnung angemietet hat.

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