Eine der am häufigsten in der Praxis auftretenden Fragen ist, wie das mietfreie Wohnen in einer im Eigentum der Beteiligten oder eines von ihnen stehenden Immobilie zu bewerten ist. Es handelt sich dabei um einen vermögenswerten Vorteil, da Eheleuten, die keine monatlichen Mietzahlungen aufbringen müssen, entsprechend mehr Geld für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Andererseits ist zu beachten, dass diesem Vorteil regelmäßig entsprechende Zins- und Tilgungsleistungen gegenüberstehen.

 
Achtung

Wenn der Nutzungswert der Wohnung bereits in der Unterhaltsberechnung durch Ansetzung eines Wohnwertes berücksichtigt wurde, entfällt ein Anspruch des ausgezogenen Miteigentümers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, soweit der Wohnwert bereits unterhaltsrechtlich ausgeglichen wird.

Bei der Bemessung des Wohnwertes unterscheidet die Rechtsprechung zwei Zeiträume: einmal den Zeitraum bis zum endgültigen Scheitern der Ehe und zum anderen den Zeitraum danach. Die Rechtsprechung geht von einem endgültigen Scheitern der Ehe aus, wenn der Scheidungsantrag rechtshängig ist, die Ehegatten länger als 3 Jahre getrennt leben oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben.[67]

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