Steuerzahlungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Dabei ist das In-Prinzip nicht als starres Dogma zu betrachten.[59] Zwar ist grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen und deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend. Jedoch können ausnahmsweise Berichtigungen der tatsächlichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte in besonders gelagerten Fällen zugelassen werden, wenn etwa nicht prägende Einkünfte geflossen sind[60] oder steuerliche Vergünstigungen vorliegen, die dem Unterhaltsberechtigten nicht zu Gute kommen dürfen[61], Steuervorteile obliegenheitswidrig nicht realisiert worden[62] bzw. wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte oder Mehreinkünfte zu berücksichtigen sind oder steuermindernde Aufwendungen als unterhaltsrechtlich irrelevant dem Einkommen zugerechnet werden.[63]

Bei Selbständigen kann hingegen auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip).

[60] BGH, FamRZ 1990, 981.
[63] BGH, FamRZ 1992, 1045.

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