Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind grundsätzlich in der Höhe abziehbar, in der sie in dem maßgeblichen Kalenderjahr entrichtet wurden. Es gilt hier das sogenannte In-Prinzip. Erkennbare Veränderungen der Steuerbelastung (insbesondere infolge des Steuerklassenwechsels ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres) werden erst dann beachtet, wenn sie sich konkret auswirken.

Für Lohnsteuerpflichtige besteht grundsätzlich die Obliegenheit, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Steuerentlastung wahrzunehmen.[84] Aus diesem Grunde besteht auch die Obliegenheit, mögliche Freibeträge in Anspruch zu nehmen.

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