Bei der rechtlichen Überprüfung von Unterhaltsansprüchen bietet sich stets das nachfolgende Prüfungsschema an:

  • Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig? (z. B. § 1361 BGB beim Trennungsunterhalt)
  • Wie hoch ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten?
  • Besteht eine Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten in Höhe seines Bedarfs?
  • Besteht auf Seiten des Unterhaltspflichtigen eine Leistungsfähigkeit in Höhe des ungedeckten Bedarfs?

Die Unterhaltsvoraussetzungen (Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) müssen stets gleichzeitig vorliegen. Wird beispielsweise der Unterhaltspflichtige erst zu einem späteren Zeitpunkt leistungsfähig, führt dies nicht dazu, dass er für einen zurückliegenden Zeitraum unterhaltspflichtig wird.

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