Beim Ehegattenunterhalt ist sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Trennungsunterhalt von dem Geschiedenenunterhalt zu unterscheiden. Der Trennungsunterhalt kann in dem Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses beansprucht werden, der Geschiedenenunterhalt betrifft den Zeitraum ab der Rechtskraft der Scheidung. Von diesen beiden Unterhaltsansprüchen ist noch der Familienunterhalt abzugrenzen, der den Lebensunterhalt beider Ehegatten und etwaiger Kinder bei bestehender Lebensgemeinschaft sichern soll. Der Familienunterhalt betrifft also den Zeitraum vor der Trennung. Da dieser in der Praxis weitaus weniger Relevanz entfaltet, als der Trennung-und Geschiedenenunterhalt, konzentriert sich dieses Werk auf die Unterhaltsansprüche, die den Zeitraum nach der Trennung betreffen.

Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist der § 1361 BGB. Die Regelungen zum Geschiedenenunterhalt finden sich in den §§ 1569 ff. BGB. Unbedingt zu beachten ist, dass es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche handelt[1], die gesondert geltend zu machen sind. So bewirkt beispielsweise die Zahlungsaufforderung zum Trennungsunterhalt keinen Verzug des späteren Geschiedenenunterhalts.

Wird nach rechtskräftiger Ehescheidung weiter aus einem Trennungsunterhaltstitel vollstreckt, kann hiergegen mit einem Vollstreckungsabwehrantrag gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. 767 ZPO vorgegangen werden.

[1] BGH, FamRZ 1981, 242.

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