Im Gegensatz zum Trennungs- und Scheidungsunterhalt unterscheidet § 1360 BGB nicht zwischen Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigtem. § 1360 Abs. 1 BGB postuliert vielmehr eine aus der Ehe resultierende Verpflichtung beider Ehegatten, bei der Deckung des Lebensbedarfs der Familie mitzuwirken. Es handelt sich um einen gegenseitigen Anspruch[127] der Ehegatten[128]; dabei ist jeder Ehegatte gegenüber dem anderen zugleich Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter.[129] Da insoweit ein durch die Ehegatten zu deckender Lebensbedarf der Familie immer vorhanden ist, ist der Auffassung beizupflichten, der Anspruch auf Familienunterhalt hänge nicht von der Bedürftigkeit ab,[130] wobei hier in erster Linie auf die individuelle Bedürftigkeit des Ehegatten abzustellen ist. Von Bedeutung ist die Bedürftigkeit allerdings bei der Frage der Bemessung des Unterhalts.

[127] BGH, FamRZ 1995, 537. Allerdings besteht zwischen den geschuldeten Unterhaltsbeträgen keine synallagmatische Verbindung (MünchKomm/Wacke, § 1360 Rn. 7).
[128] Anspruchsinhaber ist jeweils nur der Ehegatte, kraft eigenen materiellen Rechts auch im Hinblick auf die Befriedigung der Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Kinder. So auch MünchKomm/Wacke, § 1360 Rn. 11; unklar: Rolland, § 1360 Rn. 4; a.A. Gernhuber, § 21 I 1: Prozessstandschaft.
[129] BGH, FamRZ 1974, 366; BAG, FamRZ 1986, 573; BGH, FamRZ 1995, 537.
[130] BGH, FamRZ 1966, 138; BGH, FamRZ 1969, 595, 598.

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