Im Gegensatz zum Trennungs- und Scheidungsunterhalt unterscheidet § 1360 BGB nicht zwischen Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigtem. § 1360 Abs. 1 BGB postuliert vielmehr eine aus der Ehe resultierende Verpflichtung beider Ehegatten, bei der Deckung des Lebensbedarfs der Familie mitzuwirken. Es handelt sich um einen gegenseitigen Anspruch[127] der Ehegatten[128]; dabei ist jeder Ehegatte gegenüber dem anderen zugleich Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter.[129] Da insoweit ein durch die Ehegatten zu deckender Lebensbedarf der Familie immer vorhanden ist, ist der Auffassung beizupflichten, der Anspruch auf Familienunterhalt hänge nicht von der Bedürftigkeit ab,[130] wobei hier in erster Linie auf die individuelle Bedürftigkeit des Ehegatten abzustellen ist. Von Bedeutung ist die Bedürftigkeit allerdings bei der Frage der Bemessung des Unterhalts.
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