Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten sich in einem Verfahren vor dem LG um Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft. Der Ehemann nahm seine geschiedene Ehefrau auf Auskunft und Ausgleichszahlung in Anspruch. In einem im Jahre 2000 geschlossenen notariellen Ehevertrag hatten sie unter anderem Gütertrennung vereinbart und Zugewinnausgleichsansprüche für die Vergangenheit ausgeschlossen.

 

Sachverhalt

In einem Verfahren vor dem LG nahm der Kläger seine geschiedene Ehefrau auf Auskunft und Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch.

Die Parteien hatten im Oktober 1996 geheiratet. Im Jahr zuvor wurde der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 16.08.1995 als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1.800,00 DM in dem auf den Namen der Beklagten betriebenen Unternehmen angestellt. Er hatte zuvor wegen erheblicher Verbindlichkeiten die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Der Nettolohn von 1.250,00 DM wurde ihm zunächst bar ausgezahlt. Von Januar 1998 bis Dezember 1999 floss der Nettolohn des Klägers auf ein Privatkonto der Beklagten, von dem der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wurde. Abweichend von seiner im Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der Kläger tatsächlich bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die Beklagte anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab August 1998 führten die Parteien das Geschäft gemeinsam.

Infolge einer Ehekrise trennten sich die Parteien am 1.2.2000. Am 17.4.2000 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, in dem sie unter anderem Gütertrennung vereinbarten und Zugewinnausgleichsansprüche für die Vergangenheit ausschlossen.

Ebenfalls im April 2000 hoben die Parteien durch nicht datierte Vereinbarung das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum 31.12.2000 auf. Am 10.5.2000 reichte die Beklagte den Scheidungsantrag ein, der dem Kläger am 23.6.2000 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 1.8.2000 kündigte er das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1.9.2000.

Der Kläger vertrat die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden. Er verlangte von seiner Ehefrau Auskunft über den Wert des Unternehmens und Zahlung eines Ausgleichs in Höhe der Hälfte des Unternehmenswertes aus der Ehegatteninnengesellschaft.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, eine Ehegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden, da das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt worden sei. Im Übrigen stände einer Ehegatteninnengesellschaft entgegen, dass die erzielten Einkünfte gerade zum Leben ausgereicht hätten. Ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck sei nicht verfolgt worden.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision, die auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen wurde, verfolgte er sein Auskunftsbegehren weiter.

Das Rechtsmittel erwies sich als begründet und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

 

Entscheidung

Der BGH schloss sich der Auffassung des Berufungsgerichts an, wonach in Bezug auf das Unternehmen eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen sei. Zwar sei der Umstand, dass Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, im Hinblick auf deren Wissen um die Teilhabe an dem gemeinsam Erarbeiteten über den Zugewinnausgleich ein wichtiges Indiz gegen das konkludente Zustandekommen einer Innengesellschaft. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Schluss auf den Willen der Parteien, eine Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen, gerechtfertigt, weil sie gemeinsam einen Betrieb hätten aufbauen wollen und nur im Hinblick auf die erheblichen Verpflichtungen des Ehemannes und zur Vermeidung des Zugriffs seiner Gläubiger sich dafür entschieden hätten, nach außen allein die Beklagte als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen.

Auch der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag stehe der Annahme einer Innengesellschaft nicht entgegen, da das vereinbarte Entgelt keine angemessene Vergütung für die tatsächlich von dem Kläger ausgeübte Geschäftsführertätigkeit dargestellt habe.

Der BGH hielt - anders als das Berufungsgericht - einen Ausgleichsanspruch des Klägers für möglich. Er hält den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch eines Innengesellschafters nicht für subsidiär gegenüber dem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Ein Anspruch aus Innengesellschaft komme nicht nur dann zum Zuge, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führe, sondern bestehe - ebenso wie der Anspruch aus § 426 BGB - neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Der in dem notariellen Ehevertrag ausgeschlossene Zugewinnausgleich umfasse den gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers nicht. Dieser sei vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden und könne neben der erfolgten Zugewinnausgleichsregelung geltend gemacht werden, soweit er nicht dort...

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