Eintritts- und Sonderkündigungsrecht
Der Vermieter sollte hier das Eintrittsrecht des Partners gem. § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB und sein eigenes mögliches Sonderkündigungsrecht nach § 563 Abs. 4 BGB beachten, für das allerdings ein wichtiger Grund notwendig ist.
Zu weiteren Ausführungen siehe "Tod des Mieters".
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