(1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forderung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzulegen.

 

(2) 1Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner mitteilt, dass ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt worden ist, setzt die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aus. 2Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324 Abs. 3 der Abgabenordnung) treffen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 3Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.

 

(3) 1Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Absatz 2 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde darum ausdrücklich ersucht. 2Die Vollstreckungsbehörde entscheidet, welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind. 3§ 258 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

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