Leitsatz

Wer eine eBay-Auktion vorzeitig beenden möchte, muss gute Gründe haben. Ein überzeugendes Argument ist der Diebstahl der Ware.

 

Sachverhalt

Auch wenn eine Auktion bei eBay unkompliziert scheint und blitzschnell online ist: Juristisch gesehen bringt sie viele Verpflichtungen des Anbieters mit sich. So darf eine einmal begonnene "Versteigerung" nicht einfach wieder beendet werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es dazu: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

Der BGH hat nun entschieden, was alles unter die in der Klausel genannte gesetzliche Berechtigung fällt, das Angebot zurückzunehmen. Der Wortlaut wurde dabei weit ausgelegt. So sei der Verweis nicht nur auf die in einem Gesetz genannten Bestimmungen bezogen, sondern auch auf die "Spielregeln" zu den Auktionen, die auf der Website von eBay veröffentlicht und für jeden zugänglich sind. Dort wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstands als Grund für einen Auktionsabbruch genannt, und darunter falle natürlich auch der Diebstahl der Ware, urteilten die BGH-Richter.

Pech für einen enttäuschten Bieter, der wegen eines vorzeitigen Auktionsabbruchs vom Anbieter Schadensersatz verlangt hatte. Dieser hatte die über 7 Tage laufende Auktion über eine gebrauchte Digitalkamera vorzeitig beendet, weil sie ihm am Tag nach Auktionsbeginn gestohlen worden war.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge