Wird die Teilungsversteigerung angeordnet, obgleich ein dieses Verfahren hinderndes Recht besteht, so kann dagegen Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt oder - wie im Regelfall – Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erhoben werden.

 

Der Klagantrag lautet:

"Die Teilungsversteigerung betreffend das Grundstück ... wird für unzulässig erklärt."

Wird die Klage wie in den meisten Fällen mit der Argumentation geführt, die Versteigerung verstoße gegen § 1365 BGB, so ist die Klage beim Familiengericht zu erheben, § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, ansonsten bei der normalen streitigen Gerichtsbarkeit.

Zu ergänzen ist der Antrag in der Hauptsache um den für eine vorläufige Regelung nach § 769 ZPO:

 

"Die Teilungsversteigerung wird bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Sicherheitsleistung eingestellt."

Zu den Gebühren:

Für den Streitwert ist ein prozentualer Anteil Wertes des Miteigentumsanteils anzusetzen (ohne Abzug wegen der noch bestehenden Schulden). Es werden 10 % des Wertes angesetzt (BGH, FamRZ 1991, 547) für das Hauptsacheverfahren, die Hälfte davon für das Eilverfahren. Die Gebühren sind getrennt nach Hauptsacheverfahren und Eilverfahren abzurechnen, es handelt sich um verschiedene Angelegenheiten, § 17 Nr. 4b RVG.

 

Beispiel:

Frau und Herr Müller sind Miteigentümer zu je ½ betreffend eine Immobilie. Nach Trennung und Scheidung beantragt Herr Müller die Teilungsversteigerung. Frau Müller erhebt Drittwiderspruchsklage und beantragt auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung, macht geltend, auch nach Scheidung könne die Teilungsversteigerung nicht erfolgen, weil der Zugewinnausgleich noch ungeklärt sei.

Die Immobilie hat einen Wert von 400.000 EUR, die Hauslasten valutieren noch mit 250.000 EUR.

Frau Müller macht geltend, indem sie sich auf § 1365 BGB beruft, der Mann könne nicht über seinen Miteigentumsanteil verfügen. Der hat einen Wert von 200.000 EUR. Die Schulden bleiben unberücksichtigt. 10 % des Anteils sind 20.000 EUR. Das ist der Streitwert für die Hauptsache, die Hälfte davon, also 10.000 EUR, der Streitwert für das Eilverfahren.

Hat der Anwalt von Frau Müller den des Mannes angeschrieben, nachdem er den Antrag auf Teilungsversteigerung vorliegen hatte, er möge wegen § 1365 BGB diesen zurücknehmen, andernfalls werde geklagt und kam es sowohl betreffend die Hauptsache als auch den vorläufigen Rechtsschutz zu einer gerichtlichen Verhandlung bzw. Gesprächen mit der Gegenseite nach Klagerhebung bzw. Klagauftrag, so ist wie folgt abzurechnen:

Hauptsacheverfahren

 
Streitwert: 20.000 EUR      
1,5 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG   969,00 EUR  
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 839,80 EUR    
./. halbe Geschäftsgebühr ./. 419,90 EUR 419,90 EUR  
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG   775,20 EUR  
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR 2.184,10 EUR

einstweilige Anordnung

 
Streitwert: 10.000 EUR    
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 631,80 EUR  
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 583,20 EUR  
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 1.235,00 EUR
    3.419,10 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7002 VV RVG   649,63 EUR
    4.068,73 EUR

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