Soweit eine Einwilligung notwendig ist, gilt:

Wird das Verfahren auf Teilungsversteigerung eingeleitet, so erfolgt keine Prüfung von Amts wegen, ob sie notwendig ist oder vorliegt. So derjenige, der die Einwilligung abzugeben hat, nichts unternimmt, wird die Angelegenheit behandelt, als wenn sie vorliegen würde.

Ohne Absicherung, ob die Einwilligung vorliegt, ist es aber riskant, das Verfahren einzuleiten:

  • Ist es offenkundig, dass es an der Einwilligung fehlt, kann das Gericht den Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung ablehnen.
  • Schaltet sich der Ehepartner ein und macht er geltend, die notwendige Einwilligung fehle, so trifft das Gericht ebenfalls die ablehnende Entscheidung.
  • Der die Einwilligung verweigernde Ehegatte kann auch über § 771 ZPO Klage auf Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens stellen.
  • Riskant kann die verfrühte Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens vor allem werden, weil der Antrag das Recht des übergangenen Ehegatten auslöst, den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 Nr. 2 BGB geltend zu machen. Ist noch kein Scheidungsverfahren rechtshängig, so ist damit die Möglichkeit genommen, den Zeitpunkt des Stichtages noch zu gestalten bzw. zu beeinflussen. Zudem kann die Klage auf Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs isoliert erhoben werden; unabhängig von allen sonst vielleicht noch offenen Folgefragen kommt es zur Entscheidung und damit ab Rechtskraft dieses Urteils auch zur Verzinslichstellung, was eventuell herausgezögert werden kann, wenn der Zugewinnausgleich als eine der Verbundsachen behandelt wird.

Ist der Antragsteller betreffend das Teilungsversteigerungsverfahren der Ansicht, für den Gegner stelle das Objekt, wegen dessen die Teilungsversteigerung verlangt wird, nicht das Vermögen im Ganzen dar, so sollte er neben dem entsprechenden Vortrag auch geeignete Belege vorlegen. Im Zweifel ist abzuraten, sich auf diese Argumentation zu verlassen.

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