Steinig und risikoreich, aber auch möglich kann in Sonderfällen der Weg sein, über das Gebot von Treu und Glauben eine Teilungsversteigerung zu verhindern.

 

Beispiel:

Herr Maier war bei Eheschließung Alleineigentümer eines Hauses. Nach der Hochzeit überträgt er den halben Miteigentumsanteil an die Frau. Weniger Monate später trennen sich die Parteien und lassen sich scheiden. Über den Zugewinnausgleich steht dem Mann gegen die Frau ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertes der Zuwendung zu. Er begehrt aber die Rückübertragung der Grundstückshälfte, was die Frau ablehnt, stattdessen die Teilungsversteigerung beantragt.

  • Das OLG München (OLG München, FamRZ 2002, 393) würde den Einwand des Mannes, im Hinblick auf Treu und Glauben sei die Teilungsversteigerung unzulässig, weil er einen Rückübertragungsanspruch hat, vermutlich ablehnen. Der Senat hat so entschieden, als er einem 72 Jahre alten Mann, der ähnlich agiert hatte, den Anspruch versagt, obgleich er mit seinem Kindern aus erster Ehe im Haus lebte. Die Teilungsversteigerung wurde durchgeführt.
  • Das OLG Celle (OLG Celle, FamRZ 2000, 668) entschied anders, hatte aber eine Sondersituation. Ebenfalls hatte der Mann seine Frau zur hälftigen Miteigentümerin gemacht, die Ehe währte fünf Jahre. Die Besonderheit: Auf dem Grundstück standen zwei Museen. Die Museen erklärte der Senat für kulturell wertvoll, deren Betrieb war als Existenzsicherung und Altersvorsorge geplant und sollte dazu dienen. Das OLG bejahte einen Rückforderungsanspruch gegen Freistellung aus den im konkreten Fall auch sie treffenden Darlehensverpflichtungen und Zug um Zug gegen Zahlung einer gering ausgefallenen Entschädigung.
  • Das LG Aachen (LG Aachen, FamRZ 2000, 669) gab sogar einer Rückforderungsklage statt, weil ausschließlich der Mann das Haus finanziert hatte durch sein Einkommen und sein Vermögen, die Parteien lediglich vier Monate zusammen gelebt hatten und der Mann zudem auch in erheblichem Maße persönlich zur Errichtung des Objektes beigetragen hatte.

Im Ergebnis wird es schwer sein, einen Rückforderungsanspruch, wie ihn Herr Maier geltend macht, durchzusetzen. In zweierlei Hinsicht ist er aber bedeutsam:

  • Herr Maier kann selber vor dem ordentlichen Gericht auf die Rückübertragung klagen.
  • Frau Maier kann die Teilungsversteigerung beantragen. Herr Maier kann dann geltend machen, er habe ein Recht auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils der Frau. Wegen dieses Anspruchs sei es im Hinblick auch Treu und Glauben unzulässig, die Teilungsversteigerung durchzuführen.

Welcher Weg beschritten wird hängt davon ab, wer zuerst aktiv wird.

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