Brudermüller (FamRZ 1996, 1516) hat sich der Frage zugewendet, inwieweit im Hinblick auf die Frage der ehelichen Rücksichtnahmepflicht aus § 1353 BGB materiell-rechtlich der Einwand erhoben werden kann, die Aufhebung der Gemeinschaft am Haus könne nicht verlangt werden. Eine Billigkeitsprüfung ist vorzunehmen.

  • Die eheliche Treuepflicht endet, soweit es um die Frage geht, ob die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden kann, nicht erst mit dem Scheitern der Ehe oder gar der Rechtskraft einer Scheidung.
  • Im Haus lebende Kinder lassen den Zeitpunkt eher nach hinten rücken, auf deren Belange ist besonders Rücksicht zu nehmen.
  • Psychische oder physische Angeschlagenheit eines Ehegatten kann den Teilungsversteigerungsantrag im Hinblick auf die eheliche Rücksichtnahmepflicht auch über den Scheidungszeitpunkt hinaus unzulässig machen (OLG Frankfurt/Main, FamRZ 1998, 641).
  • Je länger die Parteien zusammen im Haus lebten, desto länger ist mit dem Begehren auf Aufhebung zuzuwarten.
 
Hinweis

Wer die Aufhebung begehrt, der sollte sich für den anderen Ehegatten, der noch im Objekt lebt, um Ersatzwohnraum kümmern, möglichst präzise. Damit kann er der Argumentation begegnen, der andere habe keine adäquate Möglichkeit, Ersatzwohnraum zu nutzen.

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