Das Wichtigste in Kürze:

1. Rechtsgrundlage für eine auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten ist § 81b, und zwar sowohl für strafverfahrensrechtliche Ermittlungshandlungen als auch für polizeiliche Präventivmaßnahmen.
2. Für Maßnahmen im Strafverfahren gilt § 81b Alt. 1.
3. Geht es um erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Polizeirecht gilt § 81b Alt. 2.
4. Nach § 81b zulässige Maßnahmen sind nur solche, die, ohne dass es einer körperlichen Untersuchung des Beschuldigten bedarf, der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit dienen.
5. Der Beschuldigte kann in die Maßnahme einwilligen. Bei Durchführung der Maßnahme kann aber – auch ohne vorherige Androhung – unmittelbarer Zwang – angewendet werden.
6. Zuständig für die Anordnung der strafverfahrensrechtlichen Maßnahmen im EV sind die StA und die Beamten des Polizeidienstes. Für präventiv-polizeiliche Maßnahmen ist ausschließlich die Kriminalpolizei zuständig.
7. Von besonderer praktischer Bedeutung ist für den Verteidiger die Frage nach den zulässigen Rechtsmitteln, nach der Aufbewahrung bzw. Vernichtung von Unterlagen sowie nach BVV.
 

Rdn 2288

 

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