Leitsatz

  1. Durchsetzbarer Anspruch auf Verabschiedung einer Hausordnung
  2. Inhaltsermessen primär seitens der Gemeinschaft
 

Normenkette

§ 21 WEG

 

Kommentar

  1. Der einzelne Eigentümer hat Anspruch auf Erlass einer Hausordnung; diesen Anspruch kann er auch gerichtlich durchsetzen.
  2. Hinsichtlich des Inhalts einer Hausordnung hat jedoch die Gemeinschaft ein primäres Gestaltungsermessen; dieses muss zuerst ausgeübt werden, bevor das Gericht eine Hausordnung selbst gestalten kann.
 

Link zur Entscheidung

LG Köln, Beschluss vom 26.07.2004, 29 T 72/04LG Köln v. 26.7.2004, 29 T 72/04, ZMR 4/2005, 311

Anmerkung

Was die Frage und Einschränkung eines Gestaltungsermessens durch das Gericht betrifft, darf auch auf die Entscheidung des BayObLG v. 23.10.2003, 2Z BR 63/03, verwiesen werden.

Hat eine Gemeinschaft den Erlass einer Hauordnung abgelehnt (Negativbeschluss), kann dieser Beschluss auch mit Rechtsschutzinteresse angefochten werden. Weiterhin empfiehlt sich dann Anspruchsstellung auf Verabschiedung einer Hausordnung, die im Antrag von einem Antragsteller vorformuliert werden könnte. Wenzel hat i.Ü. bei seinem Vortrag anlässlich der Fachveranstaltung des vhw im November 2004 in München die Meinung vertreten, dass ein Negativbeschluss nicht denselben Inhalt habe wie ein positiver Beschluss über eine entsprechende negative Antragsformulierung. Damit soll ein Negativbeschluss auch keinerlei materielle Bindungs- und Sperrwirkungen entfalten. Dies bedeutet soviel, dass nicht einmal ein Negativbeschluss angefochten werden müsste, will ein Eigentümer sein Ziel einer positiven Beschlussfassung erreichen; insoweit kann er also – fristungebunden – entsprechenden Verpflichtungs- bzw. Zustimmungsantrag gegen die restliche Gemeinschaft stellen, selbst wenn ein zuvor ergangener Negativbeschluss mangels Anfechtung bestandskräftig geworden sein sollte.

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