Sind die Mieträume mit vermietereigenen Durchlauferhitzern ausgestattet, so gehören die Geräte zur Mietsache. Der Vermieter muss dann gemäß § 536 BGB dafür sorgen, dass sich die Durchlauferhitzer im Zeitpunkt der Übergabe in einem gebrauchstauglichen Zustand befinden. Außerdem ist der Vermieter zur regelmäßigen Wartung der Geräte verpflichtet. Die Kosten der Wartung kann der Vermieter als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, falls im Mietvertrag eine entsprechende Umlagevereinbarung getroffen worden ist.

 
Hinweis

Abwälzen der Wartungspflicht

Die Parteien können allerdings auch vereinbaren, dass der Mieter die Durchlauferhitzer in regelmäßigen Abständen entkalken und warten muss; eine solche Vereinbarung kann auch formularmäßig wirksam getroffen werden.

Für diesen Fall sollten Sie aber auch konkrete Fristen festlegen und vereinbaren, dass Sie einen Nachweis erhalten, dass dies fachgerecht durchgeführt wurde.

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