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Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 16. Dezember 2022 (5653-II.1)

 

I.

Die Landesjustizverwaltungen haben die folgende bundeseinheitliche Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) beschlossen:

A. Grundsätze von allgemeiner Bedeutung

Zu § 1

Nr. 1

Die Gerichtsvollzieherkosten (GV-Kosten) werden für die Landeskasse erhoben.

Zu § 2

Nr. 2

 

(1) 1Gibt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher einen unvollständigen oder fehlerhaften Auftrag zurück, so ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass der Auftrag als abgelehnt zu betrachten ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des auf die Rücksendung folgenden Monats ergänzt oder berichtigt zurückgereicht wird. 2Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so liegt kostenrechtlich kein neuer Auftrag vor. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag zurückgegeben wird, weil die Anschrift der Schuldnerin oder des Schuldners unzutreffend und die zutreffende Anschrift der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden konnte.

 

(2) 1Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) bleibt unberührt.

 

(3) 1Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen, aufgrund der Titel Vollstreckungshandlungen gegen die Schuldnerin oder den Schuldner auszuführen und beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 807 Absatz 1 ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. 2Verbindet die Gläubigerin oder der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 807 Absatz 1 ZPO), so liegt kostenrechtlich derselbe Auftrag auch dann vor, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widerspricht. 3Scheitert die sofortige Abnahme nur deshalb, weil die Schuldnerin oder der Schuldner abwesend ist, handelt es sich um zwei Aufträge.

 

(4) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, mehrere Auskünfte über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners nach § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO einzuholen oder mehrere der nach § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO erhobenen Daten gemäß § 802l Absatz 4 ZPO an Dritte zu übermitteln, handelt es sich um einen Auftrag.

 

(5) 1Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an mehrere Drittschuldnerinnen oder Drittschuldner handelt es sich um mehrere Aufträge. 2Die Zustellungen an Schuldnerin oder Schuldner und Drittschuldnerin oder Drittschuldner sind ein Auftrag. 3Satz 1 gilt für die Zustellung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung entsprechend.

 

(6) 1Mehrere Aufträge liegen vor, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber lediglich als Vertreterin oder Vertreter (z. B. als Inkassounternehmen, Hauptzollamt, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger tätig wird; maßgebend ist die Zahl der Gläubigerinnen oder Gläubiger. 2Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger, denen die Forderung gemeinschaftlich zusteht (z. B. Gesamtgläubigerinnen oder Gesamtgläubiger – § 428 BGB –, Mitgläubigerinnen oder Mitgläubiger – § 432 BGB –, Gesamthandsgemeinschaften) auf Grund eines gemeinschaftlich erwirkten Titels die Vollstreckung oder die Zustellung des Titels beantragen.

 

(7) Nebengeschäfte im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 3 GvKostG sind insbesondere

 

a)

die Entgegennahme einer Zahlung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsauftrag oder einem sonstigen selbständigen Auftrag; dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zahlung das Hauptgeschäft bereits abschließend erledigt ist,

 

b)

die Einholung von Auskünften bei einer der in § 755 ZPO genannten Stellen,

 

c)

das Verfahren zur gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO), es sei denn, die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher wurde isoliert mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache beauftragt (§ 802a Absatz 2 Satz 2 ZPO).

 

(8) 1Stellt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher fest, dass die Schuldnerin oder der Schuldner in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist, sind die bis zum Zeitpunkt der Auftragsabgabe fällig gewordenen Gebühren und Auslagen anzusetzen. 2Ist die Schuldnerin oder der Schuldner innerhalb des Amtsgerichtsbezirks verzogen, sind die entstandenen Gebühren und Auslagen der übernehmenden Gerichtsvollzieherin oder dem übernehmenden Gerichtsvollzieher zum Zweck des späteren Kostenansatzes (§ 5 Absatz 1 Satz 1 GvKostG) mitzuteilen. 3Satz 3 der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 9 GvKostG) bleibt unberührt. 4Hat die abgebende Gerichtsvollzieherin oder der abgebende Gerichtsvollzieher einen Vorschuss gemäß § 4 GvKostG erhoben, sind die durch Abrechnung des Vorschusses bereits eingezogenen Gebühren und Auslagen der übernehm...

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