Die verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden können. Das Prinzip der Richtigkeit steht nach dem Erwägungsgrund 39 DSGVO unter dem Vorbehalt, dass alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unrichtige personenbezogene Daten gelöscht werden. Unternehmen haben ein Eigeninteresse daran, nur mit richtigen Daten zu arbeiten, sodass die Einhaltung dieses Prinzips wohl i. d. R. unproblematisch sein dürfte.

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