(1) Die Ausschleusung der Arbeitnehmer in Druckluft hat nach der Tabelle 1 mit Sauerstoff zu erfolgen.

 

(2) 1Liegen zwischen den Aufenthalten in Druckluft mehr als 24 Stunden und überschreitet der Aufenthalt der Arbeitnehmer in Druckluft 50 % der Aufenthaltszeit nach Tabelle 1 nicht, so kann die zuständige Behörde bei Arbeitsdrücken bis 1,8 bar auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung der Ausschleusung mit Sauerstoff erteilen. 2Für diese Fälle gilt Notfalltabelle 1.

 

(3) In Notfällen, in denen eine Ausschleusung mit Sauerstoff wegen technischen Versagens der Anlage zur Ausschleusung mit Sauerstoff (Sauerstoffanlage) nicht möglich ist, kann eine Ausschleusung unter Druckluft in Abstimmung mit dem ermächtigten Arzt nach der Notfalltabelle 1 vorgenommen werden.

 

(4) 1Muß in Notfallsituationen die gemäß Tabelle 1 zulässige Aufenthaltszeit überschritten werden, ist die Ausschleusung mit Sauerstoff in Abstimmung mit dem ermächtigten Arzt nach der Notfalltabelle 2 vorzunehmen. 2Läßt eine solche Notfallsituation die Ausschleusung mit Sauerstoff wegen technischen Versagens der Sauerstoffanlage nicht zu, kann die Ausschleusung mit Druckluft nach der Notfalltabelle 3 vorgenommen werden.

 

(5) Nach Beendigung der Arbeiten in Druckluft sind bei einem Arbeitsdruck von mehr als 1 bar folgende Wartezeiten einzuhalten:

  • nach Ausschleusungen mit einer Druckstufe 30 Minuten,
  • nach Ausschleusungen mit mehreren Druckstufen 60 Minuten,
  • vor Entfernung von der Arbeitsstelle länger als 12 Stunden 90 Minuten.
 

(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer von dem ermächtigten Arzt über den Antritt von Flugreisen beraten werden.

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