(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
1. |
bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß, |
2. |
ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, |
3. |
ein Erholungsraum, |
4. |
ein Umkleideraum, |
5. |
ein Trockenraum, |
6. |
die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte, |
7. |
Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer. |
2Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.
(2) 1Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. 2§ 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
1. |
bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt, |
2. |
jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und |
3. |
nach wesentlichen Änderungen. |
2Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. 3§ 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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