21. Selbstbehalt des Verpflichteten

21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§ 1361 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 BGB) Selbstbehalt.

21.2. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.

Er beträgt

  • beim Nichterwerbstätigen 880,00 EUR
  • beim Erwerbstätigen 1.080,00 EUR.

Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 380,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).

21.3. Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1. Er beträgt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.300,00 EUR und gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes in der Regel 1.200,00 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).

21.3.2. Gegenüber Eltern und Enkeln beträgt er mindestens 1.800,00 EUR, wobei gegenüber Eltern die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 480,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2.).

21.3.3. Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt (Ehegattenselbstbehalt) ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt liegt, derzeit also regelmäßig mit 1.200,00 EUR; darin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2).

21.4. Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt (Ehegattenselbstbehalt) ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt liegt, derzeit also regelmäßig mit 1.200,00 EUR; darin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 450,00 EUR enthalten (vgl. auch 21.5.2).

21.5. Anpassung des Selbstbehaltes

21.5.1. Der jeweilige Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).

Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt eine Kürzung des Selbstbehaltes auch dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem Dritten zusammenlebt.

21.5.2. Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in dem Selbstbehalt berücksichtigte Wohnkostenanteil erheblich überschritten und ist dies den Umständen nach nicht vermeidbar, so kann der Selbstbehalt erhöht werden. Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt (Zahlbetrag) zu berücksichtigen.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1. Ist bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 960,00 EUR angesetzt.

22.2. Ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder oder der Enkel der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1040,00 EUR angesetzt.

22.3. Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.440,00 EUR angesetzt. Im Familienbedarf von 3.240,00 EUR (1.800,00 EUR + 1.440,00 EUR) sind Kosten für Unterkunft (ein-schließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 860,00 EUR enthalten.

23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

23.1. Bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten werden für den vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mindestens 1.200,00 EUR angesetzt.

23.2. Bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder oder der Enkel werden für den vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mindestens 1.300,00 EUR angesetzt.

23.3 Bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern werden für den vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mindestens 1.800,00 EUR angesetzt.

24. Mangelfall

24.1. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehaltes und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht.

24.2. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte Kindern dem Zahlbetrag, der aus der ersten E...

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