Leitsatz

Vorsicht beim Wettbewerbsverbot für Ex-GmbH-Geschäftsführer: Einkünfte in der Karenzzeit werden nicht automatisch auf die Entschädigung angerechnet. Es muss dazu eine Anrechnungsvereinbarung getroffen werden.

 

Sachverhalt

Ehemalige Geschäftsführer können ihrer alten GmbH erheblich schaden, wenn sie ihr mit der neuen Tätigkeit Konkurrenz machen. Trennen sich die Wege von Geschäftsführer und GmbH, wird deshalb oft ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, verbunden mit einer Karenzentschädigung, vereinbart. Die Entschädigung soll finanzielle Einbußen durch das Wettbewerbsverbot abfedern. Was geschieht wenn der Geschäftsführer in der Karenzzeit Einkünfte durch eine andere Tätigkeit erzielt und kann die GmbH dann dieses Geld von der Entschädigung abziehen? Beim Handlungsgehilfen nach dem HGB ist das der Fall: Er muss sich all das auf die Entschädigung anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt (§ 74c HGB).

Der BGH hatte darüber zu befinden, ob diese Regel entsprechend auf den Ex-Geschäftsführer einer GmbH anwendbar ist – und entschied sich dagegen. Er argumentierte vor allem mit dem Schutzzweck des § 74c HGB: Der Regelung für Handlungsgehilfen liegt der Gedanke zugrunde, dem Arbeitnehmer keinen Anreiz für einen steten Arbeitsplatzwechsel zu bieten. Außerdem soll vermieden werden, dass der Arbeitnehmer übersichert wird und eine Karenzentschädigung erhält, obwohl er durch das Wettbewerbsverbot gar keine beruflichen Nachteile erleidet. Beim Geschäftsführer als Organ einer Gesellschaft passe dieser Schutzzweck nicht.

Zudem gebe es auch keine allgemeine Regel, wonach ein anderweitiger Erwerb auf eine vertraglich geschuldete Entschädigung anzurechnen ist. Im Gegenteil: Leistungen Dritter lassen vertragliche Verpflichtungen grundsätzlich unberührt. Die GmbH wird außerdem mit der Zahlung einer Karenzentschädigung i.d.R. einen Anreiz setzen wollen, erworbene Kenntnisse nicht anderweitig zu verwerten und keinen Gewinn aus Geschäftsgeheimnissen zu ziehen. Andere Einnahmen sind kein Grund, eine solche Prämie zu kürzen.

 

Hinweis

Beim Geschäftsführer wird die Anrechenbarkeit anderer Einkünfte, wenn sie gewünscht ist, nur durch vertragliche Vereinbarung möglich gemacht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 28.4.2008, II ZR 11/07.

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