Kommentar

Ein Fuhrunternehmer nahm für die Anschaffung eines Sattelzugs einen Ratenkredit von 225 000 DM in Anspruch. Zur Sicherung Sicherungsübereignung übereignete er dem Kreditgeber den gekauften Sattelzug . Außerdem übernahm eine Bekannte im Kreditvertrag die gesamtschuldnerische Haftung und bestellte an ihrem Grundstück eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von 40 000 DM.

Als der Kredit trotz mehrfacher Mahnungen nicht mehr bedient wurde, kündigte ihn der Kreditgeber, verwertete den Sattelzug und wollte sich sowohl aus dem Schuldbeitritt wie auch aus der Grundschuldbestellung an die Mitverpflichtete halten. Deren hiergegen gerichtete Klage hatte nur zum Teil Erfolg.

Für die Entscheidung war die Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes maßgeblich. Nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes muß der Kreditvertrag Angaben zur Höhe des Nettokredits , zum Zinssatz und zu sonstigen Kosten enthalten, widrigenfalls er unwirksam ist ( § 6 Abs. 1 VerbrKrG ). Diese Angaben fehlten aber in dem konkreten Fall.

Die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes im Verhältnis zum eigentlichen Kreditnehmer – auch weil der Kreditbetrag 100 000 DM überstieg ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG ) – berührte die Anwendbarkeit hinsichtlich des Schuldbeitritts nicht. Insoweit ist eine gesonderte Beurteilung geboten. Der Klägerin gegenüber war deshalb das VerbrKrG anzuwenden mit der Folge, daß der Kreditgeber aus dem Schuldbeitritt – im Hinblick auf die fehlenden Formerfordernisse des Kreditvertrags – keine Ansprüche gegen sie herleiten kann. Hingegen wird die grundpfandrechtliche Absicherung eines Kredits durch Dritte vom Zweck des VerbrKrG nicht erfaßt . Die Klägerin kann deshalb gegen die Vollstreckung aus der bestellten Grundschuld keine Einwendungen erheben, ihre Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.01.1997, XI ZR 251/95

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