Nach Art. 30 DSGVO hat der Auftraggeber ein Verzeichnis der bestehenden Auftragsverarbeitungen zu führen.

 
Hinweis

Praxishinweis

Es empfiehlt sich, die gesamten Unterlagen zur Auftragsverarbeitung an einer zentralen Stelle im Unternehmen aufzubewahren – entweder in einem separaten physischen Ordner (ggf. auch nur die Kopien der Vereinbarungen) oder im digitalen Archiv. Im Fall einer Überprüfung durch die Behörde hat man dann die Unterlagen griffbereit und muss sie nicht mühevoll zusammensuchen.

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