Der Auftragsverarbeiter hat den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Erfüllung seiner Pflichten bei erfolgten Datenschutzverletzungen und bei Datenschutz-Folgenabschätzung zu unterstützen. Einschlägig sind folgende gesetzliche Vorschriften:

  • Art. 33 DSGVO: Meldung von Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörden
  • Art. 34 DSGVO: Benachrichtigung betroffener Personen bei Datenschutzverletzungen
  • Art. 35 DSGVO: Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Art. 36 DSGVO: Anhörung der Aufsichtsbehörde oder des Bundesbeauftragten

Zu Einzelheiten siehe DSGVO-Pflichten für Unternehmen, Kap. 11 Meldepflichten bei Datenpannen und Kap. 9 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultationspflicht.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung für eine vertragliche Vereinbarung

Der Auftragnehmer unterstützt unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 33 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.

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