Nach Art. 40 DSGVO können Verbände, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, Verhaltensregeln, mit denen die Anwendung der DSGVO präzisiert wird, ausarbeiten, ändern oder erweitern. Bisher sind solche Verhaltensregeln für die Dienstleister von Wohnungsunternehmen noch nicht herausgegeben worden.

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