Leitsatz

Direktzahlung durch einen einzelnen Eigentümer an Gemeinschaftsgläubiger und Gesamtschuldausgleich (Erstattung) im Innenverhältnis nach dem Kostenverteilungsschlüssel

 

Normenkette

§ 28 WEG; § 426 Abs. 1 und § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Ein Wohnungseigentümer, der einen Gläubiger der Gemeinschaft im Außenverhältnis befriedigt (hier: hinsichtlich rückständiger Forderungen aus der Lieferung von Wasser, Gas und Strom zur Vermeidung einer Liefersperre sowie kraft Bescheids des Stadtsteueramts für Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren), steht im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miteigentümer nach Maßgabe des gesetzlichen bzw. vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels zu, sofern die Erstattung nicht aus gemeinschaftlichen Mitteln (wie hier) geleistet werden kann.
  2. Der Einwand, Direktzahlungen an Gläubiger erschweren das Rechnungswesen der Gemeinschaft, kann unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB auch von denjenigen Miteigentümern nicht mit Erfolg erhoben werden, die durch Nichtzahlung ihrerseits geschuldeter Wohngeldbeiträge selbst zur Liquiditätskrise der Gemeinschaft beigetragen haben.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2004, 15 W 109/04

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