Leitsatz

Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient. Eine grenzentscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.

 

Fakten:

Maßgebliche Bestimmung im Hinblick auf Grenzanlagen ist § 921 BGB. Hiernach wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der jeweiligen Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt sind, soweit nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem Nachbarn alleine gehört. Dass hier Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn vorprogrammiert sind, liegt auf der Hand. Umstritten war insbesondere, ob denn der jeweiligen Grenzanlage nun tatsächliche grenzentscheidende Wirkung zukommen muss, um als Grenzanlage angesehen werden zu können. Der BGH verneint dies und lässt es ausreichen, dass die auf der Grenze befindliche Einrichtung in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dient. Die Vorschrift des § 921 BGB trägt dem Umstand Rechnung, dass der Ursprung von Einrichtungen, die dem gemeinsamen Vorteil benachbarter Grundstücke dienen, oftmals weit zurückreicht und sich nicht mehr aufklären lässt. Deshalb und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken mit bisweilen unsicherem Grenzverlauf können die rechtlichen Verhältnisse ebenso leicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.03.2003, V ZR 11/02

Fazit:

Dem will § 921 BGB durch die Vermutung eines Rechts zur gemeinschaftlichen Benutzung der Einrichtung begegnen, ohne auf eine grenzentscheidende Wirkung abzustellen, letztlich auch, um Streitigkeiten zwischen den Nachbarn vorzubeugen.

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