Rz. 58a

Im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit hat der Testamentsvollstrecker die sich aus den erbrechtlichen Vorschriften ergebenden Schranken zu berücksichtigen. Dazu gehören das Verbot der persönlichen Verpflichtung des Erben, vgl. §§ 2206, 2207 BGB, sowie das Verbot der unentgeltlichen Verfügung über Nachlassgegenstände, § 2205 Satz 3 BGB.

Der Testamentsvollstrecker darf also aus dem Nachlass, den er verwaltet, keine Schenkungen machen, es sei denn, sie entsprechen einer sittlichen Pflicht oder werden aus Rücksicht auf den "Anstand" vorgenommen. In diesem Zusammenhang sind unter Anstandsschenkungen Schenkungen zu verstehen, die grundsätzlich auch der Verstorbene im Rahmen seiner Möglichkeiten getätigt hätte, beispielsweise Geburtstags-, Hochzeits- oder Jubiläumsgeschenke sowie Spenden.

Ebenso ist eine Schenkung wirksam, wenn alle Erben und Vermächtnisnehmer der unentgeltlichen Verfügung zugestimmt haben. Solange dies nicht der Fall ist, ist die durch den Testamentsvollstrecker vorgenommene Verfügung schwebend unwirksam. Hiervon wird nach dem Abstraktionsgrundsatz sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch das dingliche Vollzugsgeschäft umfasst. Sofern auch nur eine einzige zustimmungspflichtige Person ihre Genehmigung nicht erteilt, scheidet eine Heilung aus und die Verfügung wird endgültig nichtig.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch ein entgegenstehender Wille des Erblassers hieran nichts ändern, da der Erblasser von dem Verbot des § 2205 Satz 3 BGB nicht befreien kann (vgl. § 2207 Satz 2 BGB).

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