Rz. 27

Der Testamentsvollstrecker hat sein Amt höchstpersönlich auszuüben. Er darf sich hierbei jedoch im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung stets Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) bedienen.

Sind dem Testamentsvollstrecker nicht nur einzelne Aufgaben übertragen, ist seine erste Aufgabe die sogenannte Konstituierung des Nachlasses. Die Konstituierung des Nachlasses dient dem Zweck den Umfang des Vermögens zu ermitteln.

Nicht zu unterschätzen ist die Schwierigkeit einer Nachlassabwicklung. Der Testamentsvollstrecker hat zahlreiche Schritte zu veranlassen. Er muss, um den Erbfall ordnungsgemäß abzuwickeln

  • den Nachlass in Besitz nehmen,
  • sämtliche Nachlassunterlagen sichten,
  • ein Nachlassverzeichnis erstellen,
  • die Testamentsvollstreckereintragung in das Grundbuch nach § 52 GBO veranlassen,[1]
  • die formalen Pflichten für die Erben erfüllen und alle bestehenden privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen klären,
  • ggf. notwendige Kündigungen vornehmen,
  • Fristen überwachen,
  • fällige Forderungen eintreiben,
  • offene Rechnungen begleichen und sonstige vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten regeln,
  • die testamentarischen Bestimmungen durchführen, insbesondere Auflagen und Vermächtnisse erfüllen,
  • die Wohnungsauflösung sowie Konten- und Grundstücksumschreibungen veranlassen,
  • ggf. Haustiere unterbringen,
  • die Erbschaftsteuererklärung abgeben und die Erbschaftsteuerschuld begleichen,
  • ggf. den digitalen Nachlass des Erblassers abwickeln,
  • die vom Erblasser noch nicht gefertigte Einkommensteuererklärung fertigen und beim Finanzamt einreichen sowie ggf. bei Kenntniserlangung von der Fehlerhaftigkeit seiner Anzeigepflicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 34 AO nachkommen.

Ist der Nachlass unzureichend, muss der Testamentsvollstrecker das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 31 ff. InsO einleiten bzw. die Dürftigkeitseinrede nach § 1992 BGB erheben. Anderenfalls muss er den verbliebenen Nachlass im Rahmen der Nachlassauseinandersetzungen ordnungsgemäß unter den Erben verteilen.

 

Rz. 28

Obgleich die Möglichkeit besteht, die Aufgaben des Testamentsvollstreckers auf die Erfüllung der Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche zu beschränken, so kann sie aber auch weitergehen, indem der Testamentsvollstrecker vom Erblasser dazu veranlasst wird, den Nachlass oder Teile davon auf längere Dauer beispielsweise für ein Unternehmen zu führen und zu verwalten oder seine Fachkunde für die Verwertung besonderer Vermögensgegenstände wie Immobilien, Kunstwerke, Antiquitäten oder Vermögen im Ausland einzusetzen.

Insgesamt hat der Testamentsvollstrecker seinen Aufgabenkreis nach den Leitprinzipien der Testamentsvollstreckung treuhänderisch, fremdnützig und friedensichernd wahrzunehmen.

[1] Aber: Nach KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2022, 1 W 268/22, ist die Eintragung nicht statthaft, wenn sich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers lediglich auf die sogenannte beaufsichtigende Vollstreckung i. S. d. § 2208 Abs. 2 BGB beschränken, es also an den Befugnissen nach §§ 2203 ff. BGB fehlt.

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