Rz. 94

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit dem Erbfall vorläufig bzw. mit der Annahme der Erbschaft endgültig mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse.

Allerdings besteht die Testamentsvollstreckung auch während des Insolvenzverfahrens fort, mit der Folge, dass die Verfügungsbeschränkung des Erben nach § 2211 BGB auch für den Insolvenzverwalter gilt und die Erbengläubiger keine Befriedigung aus den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenständen verlangen können (§ 2214 BGB) und der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse den Nachlass verwalten und über Nachlassgegenstände verfügen kann. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet somit bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, aber nicht die Erbengläubiger, Zugriff nehmen können. Der Insolvenzverwalter kann den Nachlass auch nicht verwerten, da er nicht seinem Verwertungsrecht unterliegt.

Wenn allerdings über das Vermögen des Erben das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist ein nach § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führender Rechtsstreit nur noch gegen den Insolvenzverwalter zu richten.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge