Rz. 92

Im Aktivprozess klagt der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes gemäß §§ 2212 BGB, § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus eigenem Recht. Folglich kann er alle Prozesshandlungen im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben über die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände vornehmen. Das Rubrum lautet daher "... als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am ... verstorbenen ...".

Da dem Testamentsvollstrecker die ausschließliche Prozessführungsbefugnis obliegt, kann er auch einen nach § 239 ZPO unterbrochenen Prozess wieder aufnehmen. Sofern den Erben nicht nach § 2208 BGB das Prozessführungsrecht übertragen wurde, können diese als Zeugen vernommen werden.

Ein vom Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes erwirktes Urteil entfaltet gemäß § 327 Abs. 1 ZPO Rechtskraft für und gegen die Erben. Der Erbe kann aus diesem Urteil dann selbstständig die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn gemäß § 728 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Klauselumschreibung erfolgt und die Testamentsvollstreckung beendet ist.

Verweigert der Testamentsvollstrecker sowohl die Prozessführung als auch eine gewillkürte Prozessstandschaft durch die Erben, können diese nach § 2216 BGB die Durchführung der Klage verlangen.

 
Hinweis

Auch wenn der Erbe (z. B. ein gemeinnütziger Verein) von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit ist, gilt diese Befreiung nicht für den selbst den Erbschein für diesen Erben beantragenden Testamentsvollstrecker.[1]

[1] Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.3.2022, 21 W 10/22.

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