Rz. 78

Um etwaige Streitigkeiten um die Angemessenheit der Vergütung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben zu reduzieren, hat der Deutsche Notarverein die "Rheinische Tabelle" fortentwickelt und Empfehlungswerte zur Vergütung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers entwickelt (sog. "Neue Rheinische Tabelle"). Abweichende Vergütungsvereinbarungen sind aufgrund individueller Vereinbarung dennoch möglich.

Bei der "Neuen Rheinischen Tabelle" werden neben einem fixen Vergütungsgrundbetrag variable Zuschläge für die einzelnen Tätigkeiten vorgesehen, damit die Vergütung der individuellen Arbeit und Verantwortung auch dem konkreten Fall angepasst wird. Die Tabelle soll als Anhaltspunkt, nicht aber rein "schematisch" herangezogen werden.[1]

In jüngerer Zeit fordert die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V. (AGT) alternative Vergütungsformen und grundsätzlich wieder eine intensivere Befassung mit der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers.[2]

[2] Vgl. den Aufsatz von Schiffer, Rott, Pruns in: ZErb 2022, 420 ff.

12.2.2.1 Einfache Testamentsvollstreckung (Abwicklungsvollstreckung)

 

Rz. 79

Liegt eine "einfache" Testamentsvollstreckung (= Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftsteuerlichen Fragen einschließlich der Freigabe des Nachlasses an die Erben und sonstigen Bedachten) vor, deckt der Vergütungsgrundbetrag die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ab. Dieser sogenannte Vergütungsgrundbetrag richtet sich nach der Schwierigkeit der Verwaltung und Abwicklung.

Bemessungsgrundlage für den Vergütungsgrundbetrag ist der am Todestag des Erblassers bestehende Bruttowert des Nachlasses. Verbindlichkeiten sind nur dann vom Nachlassbruttowert abzuziehen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht mit den Verbindlichkeiten befasst ist.

Da es in vielen Fällen zweckmäßig ist, die Arbeit des Testamentsvollstreckers mit einem entsprechenden Prozentsatz des betroffenen Vermögens zu vergüten, hat der Deutsche Notarverein hierzu eine Vergütungsregelung mit einem Prozentsatz von 1,5 bis 4 Prozent des Bruttonachlasswertes vorgeschlagen, die sich in der Praxis für den Testamentsvollstrecker einerseits und die Erben andererseits wie folgt bewährt hat:

  • 4 % des Bruttonachlasswertes bis 250.000 EUR
  • 3 % des Bruttonachlasswertes bis 500.000 EUR
  • 2,5 % des Bruttonachlasswertes bis 2.500.000 EUR
  • 2 % des Bruttonachlasswertes bis 5.000.000 EUR
  • 1,5 % des Bruttonachlasswertes über 5.000.000 EUR

    Quelle: https://www.dnotv.de/wp-content/uploads/2022/08/TVV_Neues-Layout-und-Logo-Gesamt.pdf

 
Praxis-Beispiel

Vergütung bei Abwicklungsvollstreckung

Beläuft sich beispielsweise der Nachlasswert auf 260.000 EUR, dann beträgt der Grundbetrag 10.000 EUR (= 4 % aus 250.000 EUR) und nicht – wie man bei schematischer Anwendung vorstehender Aufzählung annehmen könnte 7.800 EUR (3 % aus 260.000 EUR). Denn nach den Vorgaben des Deutschen Notarvereins bemisst sich die Höhe des Vergütungsgrundbetrages mindestens nach dem höchsten Betrag der Vorstufe.

12.2.2.2 Dauertestamentsvollstreckung bzw. -verwaltung

 

Rz. 80

Für den Fall, dass über die Abwicklung des Nachlasses hinaus eine Dauertestamentsvollstreckung bzw. -verwaltung angeordnet ist, kann der Testamentsvollstrecker zunächst eine Gebühr für die Ermittlung und Bewertung des Nachlasses verlangen.

Verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über längere Zeit, ist ein jährlicher Betrag in Höhe von 0,3 bis 0,5 % des Nachlassbruttowerts angemessen. Die Gebühr kann aber auch 2 bis 4 % des Bruttoertrags des Nachlasses betragen. Auch sie ist jährlich zu zahlen.

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