Rz. 75

Hat der Erblasser weder eine Höhe der Vergütung bestimmt noch die Unentgeltlichkeit angeordnet, so sind die Erben gemäß § 2221 BGB verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker eine "angemessene Vergütung" zu bezahlen. Die Höhe der vom Testamentsvollstrecker zu beanspruchenden Vergütung bemisst sich also nach dem Einzelfall.

Da es sich bei der Angemessenheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und eine gesetzliche Gebührenordnung oder dergleichen nicht existiert, hat die Rechtsprechung entsprechende Grundsätze entwickelt. Danach wird in der Regel die Vergütung nach einem bestimmten Prozentsatz am Bruttonachlasswert der Erbschaft bemessen. Der Zeitpunkt für die Bestimmung ist grundsätzlich der Anfall der Erbschaft.

 

Rz. 76

Daneben kann der Testamentsvollstrecker in besonderen Fällen auch eine periodische Verwaltungs- und eine Konstituierungsgebühr erhalten, wenn es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine komplexe Verwaltung handelt oder schwierige Fragen zu bewältigen sind. So kommt beispielsweise eine Erhöhung bei einer besonders umfangreichen, zeitraubenden und oder länger andauernden Abwicklung in Betracht.

Die sogenannte Verwaltungsgebühr fällt dann an, wenn beispielsweise eine längere Verwaltungstätigkeit des Nachlasses letztwillig angeordnet wurde und der Testamentsvollstrecker bis dahin auch tätig ist. Die Konstituierungsgebühr i. H. v. 1 % des Bruttonachlasswertes steht dem Testamentsvollstrecker zu, wenn er zu Beginn der Testamentsvollstreckung eine besonders arbeitsintensive und verantwortungsvolle Tätigkeit hat entfalten müssen.

Besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers lediglich in der Erfüllung von Vermächtnissen, so erhält er nur den Vergütungsgrundbetrag, welcher sich nach dem Wert der Vermächtnisgegenstände richtet.

Bei der Leitung einer Personengesellschaft sind 10 % des Reingewinns als angemessene Vergütung anzusehen. Wurde im Rahmen der Testamentsvollstreckung die Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft übernommen, so ist die für einen Geschäftsführer dieser Branche übliche Vergütung zu zahlen.

Ist die Höhe der Vergütung streitig, kommt je nach Situation eine Leistungsklage auf Zahlung oder eine Feststellungsklage (mit dem Antrag auf Bestimmung des Betrages, den der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass entnehmen darf) in Betracht.

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