Rz. 1117

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt durch das Prozessgericht, welches hierbei entweder die Grundsätze des Insolvenzrechts[47] oder des ZVG[48] anwenden soll, je nachdem, was ihm jeweils sachgerechter erscheint. Der Beschluss ist gegen den Antragsteller vollstreckbar.[49]

 

Rz. 1118

Ein Anspruch gegen die Staatskasse soll nicht bestehen, auch wenn die Vergütung vom Antragsteller nicht beigetrieben werden kann.[50] Dies wird zunehmend in Frage gestellt. Man wird nicht umhinkommen, den vom Gericht bestellten Sequester auch seitens des Gerichts zu bezahlen, wenn kein Zugriff gegen den Antragsteller möglich ist.

 

Rz. 1119

Weder für das Gericht noch für den Anwalt fallen besondere Gebühren an.

 

Rz. 1120

Die Kosten der eigentlichen Sequestration – also insbesondere die Vergütung des Sequesters – sind keine Vollstreckungskosten, können also nicht gemäß § 788 ZPO titellos vollstreckt werden. Soweit der Schuldner hierfür haftet, muss zur Vollstreckung ein prozessgerichtliches Erkenntnis beschafft werden. Lediglich die Kosten des Gerichtsvollziehers, welcher dem Sequester den Besitz des Grundstücks verschafft, sind Vollstreckungskosten.

[48] Nach Zöller-Vollkommer, § 938 Rn 10, regelmäßig die Grundsätze des ZVG.
[49] Baumbach-Hartmann, § 938 Rn 24; so auch OLG Celle Rpfleger 1969, 216.
[50] Zöller-Vollkommer, § 938 Rn 10.

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