Rz. 949

Grundsätzlich wirkt die Beschlagnahme nur in dem Verfahren, in welchem sie erfolgte. Dazu gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Die in der Zwangsverwaltung bewirkte Beschlagnahme, die vor der ersten Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung erfolgte, gilt auch für letztere als Rechenzeitpunkt für die Zuordnung wiederkehrender Leistungen als "laufend" oder "rückständig" (§ 13 Abs. 4 S. 2 ZVG). Dies gilt nicht umgekehrt! Diese Wirkung tritt aber nur ein, wenn eine Beschlagnahme[2] in der Zwangsverwaltung noch zu dem Zeitpunkt besteht, in welchem die erste Beschlagnahme der Versteigerung wirksam geworden ist.

 

Rz. 950

Die Regelung kann z.B. für einen Beteiligten bewirken, dass er den Versteigerungsantrag zeitlich noch etwas aufschieben kann,[3] ohne dass er das Privileg für die rückständigen Leistungen (§ 10 Abs. 1 S. 2 bis 4 ZVG) verliert. Es kann ihn andererseits aber auch zwingen, evtl. hohe Kostenvorschüsse für die Zwangsverwaltung zu zahlen (um deren Aufhebung gem. § 161 ZVG zu verhindern), wenn der Zwangsversteigerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt werden soll oder kann. Dies ist ein besonderes Risiko für die Gemeindekassen,[4] welche sich auf die Zwangsverwaltung auf Antrag eines Dritten (Bank) verlassen haben.

 

Rz. 951

Die Zuordnung "laufend" und "rückständig" erfolgt in beiden Verfahren getrennt. Es ist also möglich und zu beachten, dass eine Zinsrate in der Zwangsverwaltung "rückständig" und in der Zwangsversteigerung "laufend" sein kann, wenn die Zwangsverwaltung nach der Zwangsversteigerung angeordnet wurde.

[2] Es muss nicht die erste Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung sein; es genügt, dass das Verfahren insgesamt noch anhängig ist.
[3] Zu denken wäre an den Fall, dass sich der Schuldner nach Anordnung der Zwangsverwaltung, aber vor Anordnung der Zwangsversteigerung ins Ausland absetzt oder unbekannten Aufenthaltes ist, was die Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung monatelang verzögern kann.
[4] Hierzu Glotzbach-Goldbach, Rn 27.

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