Rz. 948

Beides sind grundsätzlich selbstständige Verfahren, welche auch beim Gericht in getrennten Akten geführt werden (Aktenzeichen: K = Zwangsversteigerung; L = Zwangsverwaltung). Sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltskosten werden getrennt berechnet. Soll eine Eingabe beide Verfahren betreffen, ist sie zweifach unter Angabe beider Aktenzeichen einzureichen. Anmeldungen gelten nur in dem Verfahren, für welches sie bestimmt sind. Im jeweils anderen Verfahren haben sie keine Wirkung. Es kann also z.B. Rangverlust nach § 110 ZVG eintreten, wenn ein Beteiligter rückständige Zinsen nur in der Zwangsverwaltung anmeldet (wo die Anmeldung nichts bewirkt) während bei der Zwangsversteigerung die Anmeldung den Rangverlust verhindert hätte.

Dessen ungeachtet bestehen aber auch Berührungspunkte,[1] wenn beide Verfahren das gleiche Objekt betreffen. Insbesondere kann die Unterstützung des Versteigerungsverfahrens für die Zwangsverwaltung das Rechtsschutzbedürfnis schaffen (siehe § 1 Rn 7).

[1] Hierzu LSZ-Depré, § 49 InsO Rn 23 ff.

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