Rz. 1000

Wird dem Schuldner das entgeltfreie Wohnrecht verweigert und ist dieser nicht bereit, mit dem Zwangsverwalter einen Mietvertrag zu den ortsüblichen Bedingungen abzuschließen, muss er aus der Wohnung entfernt werden. Fraglich ist, wie dies zu geschehen hat.

 

Rz. 1001

In § 149 Abs. 2 ZVG ist dem Vollstreckungsgericht eine Räumungsanordnung nur in den dort genannten Fällen zugestanden. Diese Vorschrift ist keiner Ausweitung fähig, weshalb der Zwangsverwalter gegen den Schuldner Räumungsklage erheben muss. Notfalls muss das Gericht gegen ihn "im Aufsichtswege einschreiten",[47] also eine entsprechende Weisung nach § 153 ZVG erlassen. Der Verwalter ist an diese Weisung gebunden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die Kosten für diesen Rechtsstreit gedeckt sind. Der Zwangsverwalter hat keinen Rechtsbehelf gegen die Weisung des Gerichts. Allerdings auch keine Verantwortung z.B. für die Kosten, wenn die Klage abgewiesen wird.

 

Rz. 1002

Ist der Schuldner nach § 150b ZVG zum Zwangsverwalter bestellt, kann die Gläubigerversammlung nach der hier vertretenen Auffassung seinen Unterhaltsanspruch nach § 150e ZVG nicht beeinträchtigen. Zwar erhält er keine Vergütung; die in § 150e geregelte Unterhaltsgewährung ist aber keine reine Alimentation, sondern steht im engen Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit[48] und geht daher insoweit den insolvenzrechtlichen Vorschriften vor. Gleiches muss z.B. gelten, wenn der Schuldner als Gegenleistung für die ihm belassene Wohnung wertrelevante Hausmeisterpflichten wahrnimmt und damit die Anstellung eines Hausmeisters erspart.

[47] HWFH, § 149 ZVG Rn 6.
[48] Sonst wäre es nicht verständlich, dass der Gesetzgeber die Alimentation des Verwalters (§ 150e ZVG) und des "Nichtverwalters" (in § 149 Abs. 3 ZVG) bei gleicher Situation getrennt geregelt hat.

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