Rz. 999

Gemäß § 149 Abs. 1 und Abs. 3 ZVG hat der Schuldner unter den dort genannten Voraussetzungen ein Wohnrecht und einen Anspruch auf Unterhalt. Das Grundstück gehört – unbeschadet der Sonderbefugnisse des Zwangsverwalters – zur Insolvenzmasse. Daraus ergibt sich, dass nunmehr die Vorschriften der InsO jene des ZVG verdrängen. Der Gläubigerversammlung bzw. vorher dem Insolvenzverwalter steht die Entscheidung darüber zu, ob und welchen Unterhalt der Schuldner aus einem Gegenstand der Insolvenzmasse zu erhalten hat (§ 100 InsO). Diese Entscheidung bindet den Zwangsverwalter. Er darf also den Schuldner nur entgeltfrei wohnen lassen oder ihm aus den Erträgen des § 149 Abs. 3 ZVG Unterhalt gewähren, wenn der Insolvenzverwalter bzw. die Gläubigerversammlung dies bewilligt haben.[46]

[46] LSZ-Depré, § 49 InsO Rn 92 ff.; HWFH, § 149 ZVG Rn 6.

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