Rz. 685
Man hat schon bisher die Befugnis des Verwalters, gegen den Willen des Schuldners einen Betrieb selbst zu betreiben oder zu verpachten, zwischen folgenden Extremen eingegrenzt:
▪ | Besteht der Gewerbebetrieb so gut wie ausschließlich darin, das Grundstück als solches zu nutzen oder Bodenbestandteile mittels beschlagnahmten Zubehörs auszubeuten, kann der Verwalter dies von einem Pächter vornehmen lassen oder aber auch in eigener Regie vornehmen, wenn eine Verpachtung unmöglich oder untunlich ist. Vorausgesetzt ist allerdings, dass kein Zugriff auf nicht beschlagnahmte Betriebsteile erforderlich wird und die Genehmigung des Gerichts (§ 10 Abs. 1 S. 1 ZwVwV) vorliegt. In Betracht kommen z.B.:
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Rz. 686
▪ | Besteht nur eine lockere Verbindung zwischen Gewerbebetrieb und Grundstück, so dass der Betrieb ohne große Probleme vom Grundstück entfernt und auf einem anderen Grundstück weitergeführt werden kann,[154] darf der Verwalter dem Schuldner den Betrieb als solchen regelmäßig nicht entziehen, also nicht selbst betreiben oder verpachten. Er kann dann allenfalls die Entfernung des Betriebes unter Zurücklassung der beschlagnahmten Gegenstände verlangen und die leeren Flächen verpachten. In Betracht kommen z.B.:
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Zum kleinen Handwerksbetrieb im Zusammenhang mit der Schuldnerwohnung siehe oben (vgl. § 2 Rn 565).
Rz. 687
In solchen Fällen wird der Verwalter das Betriebsgrundstück dem Schuldner gegen "angemessenes Entgelt" (siehe § 2 Rn 565) belassen, falls eine solche Vereinbarung möglich ist. Anderenfalls bleibt nur, die Räumung zu verlangen. Insbesondere, wenn hierdurch die wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichtet wird, sollte auch der Gläubiger gehört werden, notfalls im Rahmen einer mündlichen Erörterung zusammen mit dem Schuldner beim Gericht.
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