Rz. 801

Die vorgenannte Prüfung des Gerichts ("Abnahme" der Jahres- oder Schlussrechnung genannt) beschränkt sich darauf, die Rechnung als formell ordnungsgemäß, vollständig sowie sachlich und rechnerisch richtig zu bezeichnen. Das Gericht signalisiert den Beteiligten, dass keine Unklarheiten verblieben oder Ergänzungen erforderlich sind.

 

Rz. 802

Diese Feststellung des Gerichts bedeutet keine "Entlastung" des Verwalters. Gläubiger und Schuldner können Einwendungen erheben, welche das Gericht nicht erhoben hatte. Diese Einwendungen werden wie folgt abgewickelt:

Das Gericht wird den Verwalter hören; evtl. im Rahmen einer mündlichen Erörterung versuchen, die Einwendungen auszuräumen.

Gelingt dies nicht, so kann das Gericht

entweder im Aufsichtsweg gegen den Verwalter einschreiten, wenn nach seiner Auffassung der Verwalter die Einwendung beseitigen kann und muss,
oder dem Beteiligten mitteilen, dass es hierfür keinen Anlass sieht. Dann muss der Beteiligte seine Einwendungen im Prozessweg gegen den Verwalter verfolgen.
 

Rz. 803

Auch die Ablehnung, eine vom Gläubiger oder Schuldner verlangte Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, ist nach Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung des Gerichts und ergeht durch Beschluss. Gegen ihn haben die – angehörten – Beteiligten sofortige Beschwerde; nicht angehörte Beteiligte Erinnerung nach § 766 ZPO.

 

Rz. 804

Beanstandet das Gericht den Bericht des Verwalters, hat dieser – obwohl es sich hierbei um eine Aufsichtsmaßnahme nach § 153 ZVG handelt – ausnahmsweise ein Beschwerderecht.[235]

 

Rz. 805

Schweigen die Beteiligten zum Bericht, so gilt dies nicht als Anerkenntnis; auch dann nicht, wenn das Gericht bei der Zuleitung um Mitteilung der Einwendungen innerhalb einer (angemessenen) Frist ersucht hat. Allerdings: Mit wesentlich verspäteten Einwendungen wird sich das Gericht nicht mehr befassen, sondern den Einwender auf den Prozessweg verweisen. Und der Verwalter wird sich dort mit Erfolg auf Verwirkung berufen können, wenn die Einwendungen so spät erhoben wurden, dass er sich deshalb nicht mehr angemessen wehren kann.[236] In der Literatur[237] wird die Auffassung vertreten, ein Anerkenntnis könne in diesem Fall durch "schlüssiges Verhalten" bereits erfolgt sein. Auch wird die Auffassung vertreten, der Verwalter könne auf dem Prozessweg das Anerkenntnis seines Berichtes erzwingen und damit künftige Forderungen ausschließen.[238]

Wegen der Verjährung von Schadensersatzansprüchen siehe im Folgenden (vgl. § 2 Rn 826).

[235] BGH (in den Gründen) Rpfleger 2012, 274, ZfIR 2011, 188.
[236] Stöber, ZVG, § 154 Rn 4.6.
[237] Stöber, ZVG, § 154 Rn 4.6; Steiner-Hagemann, § 154 ZVG Rn 46; Böttcher, § 154 Rn 11.
[238] Böttcher, § 154 Rn 11 m.w.N.; Dassler-Engels, § 154 Rn 44.

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