Rz. 819

Inzwischen hat der BGH auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft[250] und den Lieferanten von Energie und Wasser[251] als Beteiligte nach § 154 ZVG anerkannt. Damit sind alle Dämme gebrochen, welche bisher den Verwalter noch einigermaßen vor persönlicher Haftung geschützt hatten. Das LG Zwickau[252] sah bereits eine persönliche Haftung als gegeben an, wenn der Zwangsverwalter in einem Rechtsstreit (Kläger) als möglicher Zweitschuldner keine entsprechende Rücklage gebildet hatte.

 

Rz. 820

Die persönliche Haftung für die Prozesskosten[253] nach einer offensichtlich unzulässigen Kündigung[254] und nicht vorhandener Masse für die Kosten des Prozessgegners konnte das LG Berlin auch ohne Rückgriff auf § 154 ZVG begründen.

 

Rz. 821

Schon das Reichsgericht[255] war von einer Vermögensbetreuungspflicht des Zwangsverwalters gegenüber Gläubiger und Schuldner ausgegangen, die bei vorsätzlicher Schädigung nicht nur haftungsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Der BGH[256] hat diese Auffassung unter Aufzeigung des Meinungsstandes bestätigt. Auch den Rechtspfleger trifft eine solche – bei Vorsatz strafrechtlich zu sanktionierende – Betreuungspflicht, wie der BGH in der gleichen Entscheidung dargelegt hat. Zivilrechtlich wird dies zu Regressforderungen seitens des Dienstherrn führen, wenn dieser zunächst in Anspruch genommen wird.

[250] Rpfleger 2009, 331; IGZInfo 2009, 91.
[251] IGZInfo 2009, 134. Interessant ist, dass diese Entscheidung auf die Revision gegen ein Urteil des OLG Schleswig ergangen ist, das inzwischen seine noch unter Rn 735 genannte Ansicht aufgegeben hatte.
[252] IGZInfo 2008, 187, allerdings mit Rückgriffsrecht gegen den Gläubiger.
[253] LG Berlin NJW-RR 1991, 528.
[254] Der Verwalter hatte weder den Mietvertrag gelesen noch ernsthaft geprüft, ob ein Mietrückstand vorliegt.
[255] Urt. v. 16.10.1905; RGSt. 38, 190.
[256] BGH Rpfleger 2012, 622; IGZInfo 2011, 188.

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