Rz. 815

Schon bisher haftete der Verwalter für die regelmäßige Überprüfung des Mietobjektes,[244] insbesondere wenn die Wohnung leer steht. Einem Hinweis auf "Verwahrlosung" muss er "vor Ort" nachgehen.[245] Unterlässt er dies, trifft ihn im Streitfall die Beweislast, dass der Schaden durch Verwahrlosung nicht auf seinem Verschulden beruht.[246]

 

Rz. 816

Die vom BGH bereits früher vorgenommene Ausdehnung der Haftung auf den Ersteher (siehe dazu § 1 Rn 445) ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 ZVG zu rechtfertigen, da der Ersteher durch den Zuschlag "ein Recht am Grundstück" erworben hat und das Verwaltungsrecht des Zwangsverwalters ihm gegenüber fortdauert.

 

Rz. 817

Sogar der Eigentümer eines Zubehörstücks könnte als Beteiligter unter § 9 ZVG fallen, da er ein Recht an einem Gegenstand des Haftungsverbandes geltend macht; vorausgesetzt, es ist Anmeldung erfolgt (was der BGH[247] unerörtert ließ). Diese beiden Entscheidungen bedeuteten noch keine Neudefinition des Beteiligtenbegriffes für 154 ZVG.

 

Rz. 818

Das OLG Schleswig[248] hat einer Mieterin (als "Nicht-Beteiligte") die persönliche Haftung des Verwalters für einen Wasserschaden verweigert, welchen der Verwalter durch mangelnde Heizung verursacht und nicht versichert hatte. Das OLG Köln[249] hatte den Verwalter nicht persönlich für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge haftbar erklärt, da die Berechtigte mangels Beitritt oder dinglicher Sicherung nicht "Beteiligte" und der Verwalter nicht "Arbeitgeber" im Betrieb des Schuldners – unter seiner Aufsicht fortgeführt – sei. Beide Entscheidungen hätten heute vor dem BGH keinen Bestand, wobei die letztgenannte Entscheidung wohl auch ohne die Neuinterpretation des Beteiligtenbegriffes heute so nicht mehr ergehen würde, worauf Dassler-Engels (§ 154 Anm. 7) zu Recht hinweist.

[245] Hierbei kann er sich natürlich durch einen geeigneten Mitarbeiter vertreten lassen.
[246] BGH Rpfleger 2005, 616.
[247] Rpfleger 1985, 161.
[248] NJW RR 1991, 1489.
[249] NJW 1956, 835.

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