Rz. 832

Der Verwalter ist grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, alle für das Objekt erforderlichen[262] und verkehrsüblichen Versicherungen abzuschließen. Neuerdings regelt § 9 Abs. 3 ZwVwV das Verfahren beim Abschluss erforderlicher Versicherungen durch den Verwalter (siehe § 1 Rn 246).

 

Rz. 833

Dabei stellt sich aber folgendes Problem:

Die Rechte und Pflichten aus der vorhandenen Versicherung bleiben beim Schuldner. Der Verwalter tritt nicht in diese Rechte und Pflichten ein. Er ist insbesondere nicht berechtigt, eine vom Schuldner abgeschlossene Versicherung nach §§ 95, 99 VVG zu kündigen.[263]

Regelmäßig wird der Verwalter aber die bereits vorhandene Versicherung weiterführen. Dabei muss er beachten:

Er darf keinen Prämienrückstand für die Vergangenheit zahlen. Es muss vereinbart werden, dass die Versicherung hieraus keine Leistungsverweigerung herleitet.
Es muss ausdrücklich vereinbart sein, dass die Versicherung – soweit sie für Verschulden eintritt – (Haushaftpflichtversicherung) auch das Verschulden des Verwalters deckt.
Ist eine erforderliche Versicherung nicht vorhanden oder will der Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen eine solche nicht übernehmen, so ist zu beachten, dass der Schuldner nach Aufhebung der Zwangsverwaltung an den Versicherungsvertrag gebunden ist. § 95 VVG ist entsprechend anwendbar. Dadurch kann eine Doppelversicherung entstehen. Keinesfalls darf er also längere Kündigungsfristen vereinbaren. Es obliegt dem Verhandlungsgeschick des Verwalters, evtl. eine Sonderabsprache dahin zu treffen, dass der Schuldner nach Aufhebung der Verwaltung die Versicherung ohne Frist kündigen kann.
 

Rz. 834

Der Ersteher – nicht aber der Schuldner – kann sich nach § 96 Abs. 2 VVG von der Versicherung lösen. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und tritt in die vom Verwalter abgeschlossene Versicherung ein, muss er sich auch die vor dem Zuschlag begangene Obliegenheitsverletzung des Verwalters anrechnen lassen:

 

Beispiel

Der Verwalter hat das Anwesen (z.B. gegen Wasserschäden) versichert und verletzt die versicherungsvertragliche Obliegenheit (keine Kontrolle leerer Wohnung, kein Entleeren der Leitungen) und es tritt deshalb nach dem Zuschlag ein Wasserschaden ein. Der Ersteher muss sich das Verhalten des Verwalters seitens der Versicherung zurechnen lassen.[264] Auf die vom OLG Frankfurt zur Begründung herangezogene Analogie zum Beteiligtenbegriff muss heute nicht mehr zurückgegriffen werden, da die Beteiligteneigenschaft des Erstehers für § 154 ZVG jetzt allgemein anerkannt ist.

[262] Eine Miet-Ausfallversicherung darf er nicht abschließen (LG Hamburg Rpfleger 1985, 314), da diese nicht der Sicherung des übernommenen Gutes, sondern der künftigen Vermögensschäden dient.
[264] OLG Frankfurt OLGR 2001, 130.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge