Rz. 786

Die Rechnungslegung erfolgt (§ 14 Abs. 2 ZwVwV) nach Kalenderjahren. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Verwalter am Jahresende des ersten Jahres nach der Anordnung der Zwangsverwaltung eine Abrechnung für dieses Rumpfjahr zu legen hat und im Anschluss daran nach vollen Kalenderjahren abrechnet. Mit Zustimmung des Gerichts kann ein anderer Rechenzeitraum bestimmt werden (§ 14 Abs. 2 ZwVwV). Da gem. § 152a ZVG bezüglich der Geschäftsführung des Verwalters – und dazu gehört die Abrechnung – die ZwVwV auch eine für das Gericht verbindliche Rechtsgrundlage darstellt, kann also das Gericht nur auf Wunsch des Verwalters, nicht aber auf eigenen Wunsch, einen anderen Rechnungszeitraum bestimmen.[230] Dies kollidiert jedoch mit der Aufsichtspflicht des Gerichts, welches deshalb entgegen § 14 Abs. 2 ZwVwV z.B. eine Zwischenrechnung verlangen kann. Man wird dies aus § 16 ZwVwV herleiten können, es sollte aber nur aus triftigem Grund erfolgen.

Allerdings verlangt § 154 ZVG eine jährliche Rechnungslegung und zwar gegenüber Gläubiger und Schuldner. Deshalb könnte zwar ein kürzerer, aber kein längerer Abrechnungszeitraum bestimmt werden. Wenn also z.B. die Beschlagnahme am 2.12.2013 erfolgt, kann das Gericht wegen § 154 ZVG dem Verwalter nicht gestatten, erstmals bis zum 31.12.2014 abzurechnen.

 

Rz. 787

Vereinbart das Gericht mit dem Verwalter einen anderen Rechnungszeitraum als das Kalenderjahr, stimmen Rechnungszeitraum für die Gerichtskosten (siehe § 1 Rn 240) und für die Jahresrechnung nicht mehr überein. In diesem Fall muss der Verwalter dem Gericht durch entsprechende Angaben die Ermittlung der auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Einnahmen ermöglichen.

[230] Es ist allerdings praxisüblich, den Abrechnungszeitraum im Einvernehmen mit dem Verwalter zu bestimmen. Ein Recht, diese Bestimmung ohne Mitwirkung des Verwalters durch Beschluss zu treffen, kann nach § 14 Abs. 2 S. 2 der ZwVwV nicht mehr anerkannt werden.

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