Rz. 337

Die Rangklassen 7 und 8 (§ 10 Abs. 1 S. 7 und 8 ZVG) können in der Zwangsverwaltung nicht vorkommen. Auch die Rangklasse 6 ist nicht möglich; wohl aber kann ein Beteiligter gegenüber zwei Gläubigern einen "relativen Rang" haben (siehe dazu ausführlich § 1 Rn 375 ff.).

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