Rz. 314

Falls es sich bei dem verwalteten Objekt um Wohnungseigentum etc. handelt, auf welches das WEG anzuwenden ist, werden an dieser Rangstelle gewisse Forderungen der Eigentümergemeinschaft bedient (Einzeldarstellung aus Gründen des Sachzusammenhanges siehe § 1 Rn 489 ff.). Für andere Objekte kann an dieser Rangstelle nichts anfallen.

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